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Ohne konkreten Verdacht: EU-Gericht erlaubt Vorratsdatenspeicherung an Flughäfen und Bahnhöfen

Polizei im Einsatz
Anlasslose Datenspeicherung? Behörden wollen Zugriff (Symbolbild) Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Jonas Augustin

Der Europäische Gerichtshof hat einmal mehr der Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt. Das Urteil vom heutigen Dienstag stellt erneut klar, dass Staaten nicht anlasslos und unbegrenzt das Sammeln von Daten über die private Kommunikation anordnen dürfen. Allerdings nennt das Gericht laut einer Pressemitteilung Bedingungen, nach denen mit gewissen Einschränkungen doch die anlasslose Speicherung von Daten angeordnet werden darf.

Gerichte in Deutschland, Frankreich und Irland hatten dem EuGH zuletzt Fragen über die massenhafte Speicherung von Daten auf Verdacht vorgelegt. Im November kam der EU-Generalanwalt in seinem rechtlich nicht bindenden Gutachten zu dem Schluss, dass die konkret beanstandeten nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung nicht rechtens sind. Bereits davor hatte der EuGH immer wieder entschieden: Die pauschale Speicherung der Daten von Millionen Menschen auf Vorrat, bloß weil jemand eine Straftat begehen könnte, ist nicht mit den europäischen Grundrechten vereinbar.

Kein Hinweis auf konkrete Straftat nötig

Wie schon in früheren Urteilen nannte das Gericht nun grundsätzliche Kriterien, nach denen eine vorab angeordnete Speicherung von Kommunikationsdaten zulässig sein kann. Etwa dann, wenn sie auf konkrete Personen oder Standorte beschränkt ist. Das Gericht stellt im aktuellen Urteil klar, dass dafür keine konkreten Anhaltspunkte auf Straftaten nötig sind – also etwa ein Verweis auf die Kriminalitätsrate an einem bestimmten Ort reicht. Auch dürfe die Vorratsdatenspeicherung für vielbesuchte Orte wie Flughäfen und Bahnhöfe angeordnet werden.

Ebenfalls zulässig ist es laut Gericht, wenn nationale Gesetze dazu verpflichten, die Identität von Inhaber:innen einer Prepaid-Sim-Karte zu speichern. Erlaubt ist auch ein Quick-Freeze, also die umgehende Sicherung von Vorratsdaten, wenn ein Verdacht auf eine konkrete Straftat vorliegt. Allerdings dürfen aus Sicht des Gerichts alle diese Maßnahmen nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung der Bedrohung der nationalen Sicherheit angeordnet werden.

Das heutige Urteil bezieht sich allein auf einen irischen Fall. Darin geht es um die Nutzung von auf Vorrat gespeicherten Daten in einem mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Mordfall. Der EuGH weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Zulässigkeit der durch eine solche Vorratsspeicherung erlangten Beweismittel „dem nationalen Recht unterliegt“. Konkret bedeutet das: Irische Gerichte müssen entscheiden, ob es verhältnismäßig ist, aus einer später kassierten Vorratsdatenspeicherung verwendete Daten noch in Strafverfahren auszuwerten. Ein Urteil in den französischen und deutschen Fällen soll bald folgen.

EuGH setzt Datenspeicherung immer wieder Grenzen

Im vergangenen Jahrzehnt setzte das EU-Gericht der Vorratsdatenspeicherung immer wieder Grenzen. Schon 2014, 2016 und 2020 entschied der EuGH, dass eine anlasslose Speicherung aller Kommunikationsverbindungen rechtswidrig ist – entsprechende Gesetze aus europäischer und nationaler Ebene müssten geändert werden.

Eine Ausnahme sah das Gericht in seinem Urteil 2020 allerdings für „ernsthafte Bedrohungen der nationalen Sicherheit“ vor. Selbst dann müsse die Datenspeicherung jedoch zeitlich begrenzt werden, und es müsse eine richterliche Überprüfung stattfinden. 2021 präzisierte der EuGH in einem weiteren Urteil, dass nationales Recht klare und präzise Regeln für die Datenspeicherung festlegen und Mindesterfordernisse aufstellen müsse, um Missbrauchsrisiken zu vermeiden.

In Deutschland hat Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) angekündigt, die Vorratsdatenspeicherung „endgültig aus dem Gesetz zu streichen“. Stattdessen brachte er Quick-Freeze ins Gespräch. Die EU-Staaten arbeiten allerdings seit einiger Zeit an einem neuen EU-Gesetz, dass die Vorratsdatenspeicherung wieder europaweit einführen soll. Dokumente aus Beratungen hinter verschlossenen Türen zeigen, dass in Brüssel nach Möglichkeiten gesucht wird, die massenhafte und anlasslose Datenspeicherung rechtskonform zu gestalten – selbst dann, wenn der EuGH das Prinzip immer wieder für mit den Grundrechten nicht vereinbar erklärt hat.


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