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Personalausweis: Zwangsweise Abgabe der Fingerabdrücke kommt vor den EuGH

Die Fingerkuppen von Menschen sind biometrische Merkmale. – Public Domain Anna Roguszczak

Ein deutscher Kläger bringt die Zwangsabgabe von biometrischen Merkmalen vor das europäische Höchstgericht: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht grundsätzliche Rechtsprobleme, wenn für den Besitz eines Personalausweises die Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtend ist. In einem Beschluss (pdf) legt das Gericht diese Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Die Verpflichtung für über dreihundert Millionen EU-Bürger, zwei Fingerabdrücke auf dem Ausweis in digitaler Form speichern zu lassen, geht auf die EU-Verordnung 2019/1175 zurück. Das Verwaltungsgericht begründet in seinem Beschluss seine Zweifel daran, dass die entsprechenden Vorschriften in dieser EU-Verordnung unionsrechtskonform sind. Zum einen bestünden rechtliche Zweifel schon durch das Zustandekommen der Verordnung außerhalb des eigentlich vorgeschriebenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, zum anderen sieht das Gericht die Europäische Grundrechtecharta verletzt. Das betrifft die Artikel 7 und 8 der Charta, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation sowie das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten festschreiben.

Außerdem legt das Gericht in seinem Beschluss dar, dass die Datenschutzgrundverordnung missachtet wurde. Es bezieht sich dabei auf Artikel 35 der DSGVO, in dem eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgeschrieben ist. Bevor eine Verarbeitung von sensiblen Daten wie Fingerabdrücken erfolgt, sollen dadurch vorab die Risiken analysiert werden. Eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung hat es aber nicht gegeben.

Der Kläger wird vom Verein digitalcourage unterstützt, der gegenüber netzpolitik.org erklärt, die Fingerabdruck-Speicherpflicht verletze „unsere Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz unserer personenbezogenen Daten“. Der Verein bezweifelt auch, dass die auf dem Personalausweis gespeicherten Fingerabdrücke zu der versprochenen verbesserten Fälschungssicherheit führen. Wie auch das Gericht in seinem Beschluss darlegt, wäre damit nicht einmal die Notwendigkeit des schwerwiegenden rechtlichen Eingriffs einer zwangsweisen Abgabe von persönlichen Biometriedaten gegeben. Die Speicherung der Fingerabdrücke auf dem Personalausweis sei „ein unverhältnismäßiger Eingriff“, so digitalcourage.

beispiel muster ausweis
Ein Musterexemplar des deutschen Personalausweises. - Public Domain Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Die Mehrheit von CDU, CSU und SPD im Bundestag hatte auf Grundlage der Verordnung im Jahr 2020 die verpflichtende Speicherung von Fingerabdrücken im deutschen Personalausweis beschlossen. In den dezentralen Melderegistern der Kommunen werden die biometrischen Daten zwar nicht gespeichert, aber auf einem Chip, der in der Plastikkarte des Ausweises eingelassen ist. In Deutschland werden – sofern das bei der beantragenden Person möglich ist – Abdrücke von beiden Zeigefingern genommen. Die EU-Verordnung sieht allerdings keine Festlegung auf einen bestimmten Finger vor.

Zuvor freiwillig, jetzt Pflicht: Fingerabdruck-Abgabe

Seit August 2021 müssen alle Menschen in Deutschland beim Beantragen eines Personalausweises zwei Fingerabdrücke hinterlassen. Das rief Kritiker auf den Plan: Bürgerrechtsorganisationen bewerteten diese Fingerabdruck-Pflicht als unvereinbar mit dem Grundgesetz. Schon im Prozess des Entstehens der Verordnung war auch der EU-Kommission bescheinigt worden, das Vorhaben sei ungerechtfertigt und nicht notwendig.

Doch was zuvor in Deutschland freiwillig war, wurde dennoch zur Pflicht. Das Fingerabdruck-Prozedere auf dem Amt kennen viele Menschen schon vom Reisepass, denn da besteht der Zwang schon einige Jahre länger. Die Verpflichtung zur Abgabe zweier Fingerabdrücke bei der Ausweisbeantragung ergibt sich konkret aus § 5 Abs. 9 des deutschen Personalausweisgesetzes, der wiederum auf der EU-Verordnung zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise und Aufenthaltsdokumente beruht.

Gegen die Fingerabdruckabnahme wehrte sich ein Bürger und verlangte auf dem Amt einen Ausweis ohne die biometrische Vermessung. Als ihm das verwehrt wurde, zog er vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat überaus schnell reagiert und mit seinem Beschluss nun den EuGH hinzugezogen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird das europäische Höchstgericht erneut über die zwangsweise Erfassung von Fingerabdrücken entscheiden. Die anlassunabhängige Vermessung der biometrischen Merkmale von Menschen für ihre Identifikationspapiere ist nicht das erste Mal ein Fall für den EuGH. Zuletzt war dazu vor acht Jahren ein Urteil (vom 17. Oktober 2013) ergangen. Der damalige deutsche Kläger, der einen Reisepass ohne Fingerabdrücke ausgestellt bekommen wollte und mit seinem Fall ebenfalls in Luxemburg landete, hatte allerdings keinen Erfolg.

Im Beschluss des Wiesbadener Verwaltungsgerichts wird entsprechend betont und auch schlüssig begründet, dass die Funktion eines Ausweises nicht mit der eines Reisepasses vergleichbar sei. Die Chancen des Klägers dürften also hoch sein, dass der EuGH den Fall aufgreift.

Für den Fälschungsschutz ungeeignet

Dass diese obligatorische Abnahme von Fingerabdrücken ein Eingriff in Grundrechte ist, steht außer Frage. Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharta sind klar betroffen. Aber ist er auch ungerechtfertigt und unverhältnismäßig? Dazu gehört die Frage, ob nicht auch geringere Eingriffe ausgereicht hätten.

Die EU-Verordnung 2019/1157 soll dem Schutz vor Fälschungen dienen und eine verlässliche Verbindung zwischen dem Inhaber und seinem Ausweis herstellen, um einer betrügerischen Verwendung vorzubeugen. In Erwägungsgrund 18 heißt es:

Die Speicherung eines Gesichtsbilds und zweier Fingerabdrücke […] auf Personalausweisen und Aufenthaltskarten […] stellt eine geeignete Kombination einer zuverlässigen Identifizierung und Echtheitsprüfung im Hinblick auf eine Verringerung des Betrugsrisikos dar, um die Sicherheit von Personalausweisen und Aufenthaltskarten zu verbessern.

Dass die Aufnahme von Fingerabdrücken für den Fälschungsschutz geeignet ist und damit Betrug und Identitätsdiebstahl verhindern kann, bezweifelt das VG Wiesbaden in seinem Beschluss ausdrücklich. Wenn schon das Gesicht einer Person zum Abgleich vorhanden ist, erschließt sich nicht, warum ein zweites Merkmal wie der Fingerabdruck erforderlich sein soll.

Im Erwägungsgrund 19 der Verordnung ist auch geregelt, dass die EU-Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Identität eines Ausweisinhabers vorrangig das Gesichtsbild prüfen. Die Fingerabdrücke sollen höchstens bestätigend überprüft werden.

Der Beschluss des Gerichts greift mehrfach die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen (pdf) aus dem Jahr 2018 auf, der weit vor dem Inkrafttreten schon kritisiert hatte, dass die Notwendigkeit des Fingerabdruckszwangs nicht begründet sei. Mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen könnte man das Ziel der Fälschungssicherheit auch erreichen, argumentierte er. Biometrische Daten seien nach EU-Recht besonders schützenswert, zumal wenn hier 370 Millionen Menschen betroffen sind.

Gefahr des Identitätsdiebstahls

Der Anwalt des Klägers, Wilhelm Achelpöhler, hatte die Klage erst Ende Dezember eingereicht. Der Beschluss des Gerichts erfolgte also sehr schnell, betont der Rechtsanwalt gegenüber netzpolitik.org. Wenn der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an den EuGH übermittelt worden sei, könnten neben dem Kläger und der beklagten deutschen Stadt auch die EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission binnen zwei Monaten Schriftsätze an den Gerichtshof senden.

Nach den schriftlichen Stellungnahmen erwartet Achelpöhler eine mündliche Verhandlung am Gerichtshof. Der Anwalt sieht gegenüber netzpolitik.org seine Argumentation durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts insgesamt bestätigt und wird auch beim EuGH den Mandanten vertreten.

Die Richter des Verwaltungsgerichts gehen über die Argumente in der Klage teilweise sogar hinaus und verweisen in ihrem Beschluss auch darauf, dass in den Ausweisen der gesamte Fingerabdruck gespeichert wird und nicht nur partielle Informationen. Dadurch erhöhe sich das Risiko eines Identitätsdiebstahls. Statt des gesamten Abdrucks hätten auch nur Teile der Minuzien auf den Fingerkuppen verwendet werden können, aus denen ein ganzer Fingerabdruck nicht mehr rekonstruierbar wäre. Darauf hatte bereits der Europäische Datenschutzbeauftragte hingewiesen.

Auch digitalcourage sieht eine Gefahr des Identitätsdiebstahls und eines „Datenlecks“, die unweigerlich bestünden. Konstantin Macher von Digitalcourage erklärte dazu in einer Pressemitteilung des Vereins vom 27. Januar: „Erfahrungsgemäß ist bei einem Datenleck die Frage nicht ob, sondern wann es passiert. Die Speicherung unserer kompletten Fingerabdrücke vergrößert die Gefahr eines Identitätsdiebstahls, sobald der RFID-Chip geknackt ist.“

Auf Nachfrage von netzpolitik.org, was mit dem „Knacken des RFID-Chips“ technisch gemeint sei, erklärt Macher, dass auch der Fall bedacht werden müsse, „wenn sich eines Tages die Verschlüsselung der Daten auf dem Personalausweis als nicht (mehr) sicher herausstellen sollte“. Denn auch eine starke Verschlüsselung könne keine absolute Sicherheit garantieren.

Vier Innenminister

Den Ausweis mit Chip gibt es seit mehr als elf Jahren, der Biometrie-Reisepass mit Chip wurde sogar schon einige Jahr zuvor eingeführt. Über 62 Millionen Deutsche besitzen mittlerweile ein Ausweis-Exemplar mit einem Funk-Chip (RFID).

Immerhin vier Innenminister haben ihren Anteil daran: Otto Schily (SPD) hatte nach dem elften September die Biometrie-Idee zunächst für den Reisepass stark protegiert, Wolfgang Schäuble (CDU) brachte sie durch das Bundeskabinett, Thomas de Maizière (CDU) durfte den Personalausweis mit biometrischen Daten und funkendem Chip präsentieren und Horst Seehofer (CSU) verpflichtete die Ausweisbesitzer zuletzt auch noch zur Fingerabdruckabgabe.

Die biometrischen Daten des Chips dürfen Polizeien, Zollverwaltung, Steuerfahndung und Meldebehörden auslesen, nicht aber private Akteure. Alle Personalausweise bleiben allerdings auch dann gültige Ausweisdokumente, wenn der Chip den Geist aufgibt und nicht mehr auslesbar ist. Die Fingerabdrücke sind dann verloren – anders als die Gesichtsbilder, die zwar dann auch nicht mehr digital ausgelesen werden können, aber wenigstens aufgedruckt sind und noch mit dem Gesicht des Inhabers verglichen werden können.

Viele glauben, dass es in Deutschland eine Personalausweispflicht gibt, aber das stimmt so nicht. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Personalausweisgesetzes besteht keine Pflicht zum Besitz eines Personalausweises. Wer etwa einen gültigen Reisepass hat, muss keinen Personalausweis besitzen. Eine „Ausweispflicht“ besteht also zwar, aber nicht im Wortsinn: Man muss sich mit einem hoheitlichen Dokument ausweisen können, nicht unbedingt aber mit einem Personalausweis. Dennoch zeigt schon die hohe Anzahl der Ausweise, die im Umlauf sind, dass die große Mehrheit der Deutschen einen Personalausweis hat.

Allein deswegen betrifft die EuGH-Vorlage des Verwaltungsgerichts Millionen Bürger und ihre persönlichen Biometriedaten. Sollte der EuGH im Sinne der Grundrechte entscheiden und die zwangsweise Erhebung der Fingerabdruckdaten für unverhältnismäßig befinden, dann wäre die Entscheidung nicht nur für den Kläger von Bedeutung, sondern verbindlich für alle EU-Staaten. Die verpflichtende biometrische Vermessung der Fingerkuppen könnte dann ein Ende finden.


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