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Balken & Torten: So schlecht argumentiert das BKA für die Vorratsdatenspeicherung

Das Bundeskriminalamt macht mal wieder Stimmung für die Vorratsdatenspeicherung. Das geht aus Folien einer Präsentation hervor, die wir veröffentlichen. Sie enthält Ungereimtheiten und verschleiert Zusammenhänge.

Martina Link
Martina Link, Vizepräsidentin des BKA. (Archivbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Rolf Kremming

Das Bundeskriminalamt (BKA) kämpft seit Jahren für die Vorratsdatenspeicherung. Die Begründung wechselt von Terrorismus über Organisierte Kriminalität zu (seit einiger Zeit) Kindesmissbrauch.

Bei einem Fachgespräch im Familienausschuss des Bundestages am Mittwoch wird BKA-Vizepräsidentin Martina Link eine Präsentation mit dem Titel „Bedeutung der IP-Adresse in der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen“ halten. Die Polizeibehörde wirbt damit wieder für die derzeit rechtswidrige Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen. Wir haben uns die Folien, die wir an dieser Stelle veröffentlichen (PDF), angeschaut und haben irreführende Aussagen gefunden. Nicht zum ersten Mal.

In der ersten inhaltlichen Folie wird skizziert, wie sich die Fallzahlen bei verschiedenen Straftaten entwickeln. Hier vermischt das BKA Straftaten, die Kinder unmittelbar betreffen – etwa Tötungsdelikte und Missbrauchsfälle – und Straftaten, die mit einer Verbreitung von Inhalten im Internet zu tun haben. Aber nur für manche dieser Straftaten ist eine IP-Adresse relevant.

Aufhellung Dunkelfeld unterschlagen

Eine Grafik sticht besonders hervor. Sie betrifft den Zeitraum zwischen 2016 und 2022 und beschreibt Verdachtsfälle von „Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung kinderpornographischer Schriften § 184b StGB“. Hierzu gebe es eine Steigerung von 640 Prozent. Diese Zahl braucht eine genaue Einordnung. Ansonsten entsteht der Eindruck, dass hier ein Kriminalitätsfeld mit unglaublicher Geschwindigkeit wachse. Folgende Einordnungen fehlen auf der Folie:






In der zweiten Folie bezieht sich das BKA auf gestiegene Anzahl Verdachtsmeldungen einer US-amerikanischen Organisationen names NCMEC. Die Abkürzung steht für „National Center for Missing and Exploited Children“. Das gemeinnützige NCMEC ist die weltweit wichtigste Quelle für Zahlen rund um sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige im Netz. Das Zentrum erhält über 90 Prozent seiner Verdachtsmeldungen vom Meta-Konzern, zu dem Facebook, Instagram und WhatsApp gehören.

Die vom NCMEC veröffentlichten Zahlen werden oftmals falsch wiedergegeben oder in einen falschen Kontext gesetzt, wie unsere Analyse aus dem vergangenen Jahr gezeigt hat. Das heißt: Auch eine höhere Anzahl von Meldungen des NCMEC an das BKA muss nicht bedeuten, dass es wirklich mehr Straftaten gibt.

Erfolgreich ohne Vorratsdatenspeicherung

In der vierten Folie wird präsentiert, mit welchen Fahndungsmethoden das BKA in Folge einer NCMEC-Meldung Erfolg hat. Demnach machen IP-Adressen – auch ohne Vorratsdatenspeicherung – 41 Prozent der erfolgreichen Ermittlungen aus, es folgen Telefonnummern mit 28 Prozent und E-Mail-Adressen mit 6 Prozent. 25 Prozent aller NCMEC-Meldungen führen demnach nicht zu einem Ermittlungserfolg. Die Erfolgsquote nach einer NCMEC-Meldung liegt nach der präsentierten Statistik also bei 75 Prozent. Damit liegt diese Quote um knapp 20 Prozentpunkte höher als der Durchschnitt aller Straftaten: Laut Polizeilicher Kriminalstatistik werden allgemein nämlich 57,3 Prozent aller Fälle aufgeklärt.

In der fünften Folie werden die Erfolgsquoten anderer Fahndungsansätze wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen näher untersucht. Sie kommen demnach zum Einsatz, wenn der Ansatz per IP-Adresse nicht funktioniert. Telefonnummern können zum Beispiel bei der Verbreitung von Materialien über Messenger wie WhatsApp oder Signal als Fahndungsmerkmal dienen. Spannend ist hier die niedrige Erfolgsquote von nur 49 Prozent. Immerhin lässt sich über die Telefonnummer per Bestandsdatenabfrage herausfinden, auf welchen Namen der Telefonvertrag läuft. Diese Ermittlungsmethode ist aber nur knapp erfolgreicher als die über eine IP-Adresse, die nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung oftmals nur sieben Tage lang gespeichert wird.

Längere Speicherung bringt nur geringe Vorteile

Die sechste Folie lässt sich ohne weiteren Kontext nicht mit Sicherheit deuten. Eine Tabelle listet das „Alter“ einer IP-Adresse in Tagen auf und ordnet diesem Alter einen Ermittlungserfolg in Prozent zu.

Wir interpretieren das so, dass mit dem „Alter“ der IP-Adresse die Speicherdauer der Adresse beim Provider gemeint ist. In diesem Fall würde die Folie zeigen: Auch wenn Provider die Daten nach sieben Tagen löschen, wären ihre Ermittlungen in mehr als drei Vierteln der Fälle erfolgreich. Eine Verdoppelung der Speicherfrist auf 14 Tage brächte gerade 8 Prozentpunkte mehr Fahndungserfolg. Eine weitere Erhöhung der Speicherfrist auf 26 Tage brächte dann noch einmal 6 Prozentpunkte. Das zeigt: Die längere, grundrechtlich bedenkliche Vorratsdatenspeicherung würde nur minimale höhere Erfolgsquoten erzielen.

Das ist schon lange bekannt; auch eine wissenschaftliche Studie belegt, dass der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht zu nennenswert schlechteren Ermittlungserfolgen führt. Einschränkungen für die Polizei, ob nun durch Verschlüsselung oder durch fehlende IP-Adressen, haben bislang immer dazu geführt, dass die Polizei auf alternative Ermittlungsmethoden zurückgegriffen hat und damit auch erfolgreich war. Hinzu kommt, dass die Polizei aufgrund der Digitalisierung auf eine noch nie dagewesene Fülle von Daten zurückgreifen kann.

In der Ampel gibt es weiterhin Streit um die Vorratsdatenspeicherung. Während das Justizministerium von Marco Buschmann (FDP) die Vorratsdatenspeicherung ablehnt und stattdessen schon einen Entwurf für das Quick-Freeze-Verfahren vorgelegt hat, will Innenministerin Nancy Feaser (SPD) eine neue Vorratsdatenspeicherung und an das Äußerste gehen, was das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zulässt.


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