Als Teil der „Öffnungsdebatte“ gibt es gerade überall im Land Schnelltest-Zentren. Das Versprechen ist, sich mal schnell (zumindest in Städten) „freitesten“ zu lassen, um anschließend Einkaufen oder die Außengastronomie besuchen zu können. Seitdem sich herumgesprochen hat, dass mangels Aufsicht und Kontrolle ein solches Testzentrum eine sprudelnde Geldquelle ist, gibt es dieses „Zentren“ zumindest in Großstädten mittlerweile an jeder Ecke und in jedem frei stehenden Ladenlokal.
In der Regel muss man in Berlin keine Terminplanung mehr vornehmen. QR-Code an der Tür oder am Schnelltest-Bike eingescannen und das Formular mit persönlichen Daten ausfüllen reicht, um sofort einen Test zu bekommen. Mehrere Tests zeigten mir, dass dabei auch Gesetze der Schwerkraft Zeit ausgesetzt werden. Denn die negativen Testergebnisse lagen direkt schon vor, als ich die Ladenlokale nach einem Abstrich verlassen hatte. Aber das ist eine andere Debatte.
Einige Schnelltestzentren nutzen eine Software, die zusätzlich zu den üblichen erhobenen persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Mail- und Wohnadressse auch die Nummer eines Personalausweises bzw. eines Reisepasses als Pflichtfeld abfragt. Das ist eine sehr sensible Information, die nicht in fremde Hände gehört, denn sie lädt zum Missbrauch ein. Aber ist das überhaupt legal und notwendig, in Zeiten von zahlreichen Sicherheitslücken bei Schnelltest-Infrastrukturen?
„Bürgertestung“ benötigt keine Personalausweisnummer
Die Landesdatenschutzbeaufragte Berlin erklärt gegenüber netzpolitik.org über einen Sprecher, dass für die sogenannte „Bürgertestung“ nach § 4a TestV „keine generelle Erforderlichkeit der Abfrage der Personalausweisnummer“ gesehen wird. Die Zuordnung eines Testergebnisses zu einer bestimmten Person dürfte schon mittels Vorname/Name, Anschrift und Geburtsdatum möglich sein.
Bei verpflichtenden und kostenpflichtigen PCR-Tests vor einer (Flug-)Reise könnte die Abfrage der Personalausweis bzw. Reisepassnummer für eine Zuordnung sinnvoll und rechtens sein. Aber die Antigen-Schnelltests im Rahmen der kostenlosen „Bürgertestung“ sind etwas anderes. Zumal es hier keine richtige informierte Einwilligung gibt und kein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was also tun, wenn man das nächste Mal vor einem Schnelltest-Zentrum steht und ein Pflichtfeld diese Abfrage verlangt?
Behördlich und juristisch korrekt erklärt die Landesdatenschutzbeauftragte, dass „nicht erforderliche personenbezogene Daten auch nicht verpflichtend abgefordert werden dürfen“. Betroffene hätten also datenschutzrechtlich gesehen die Möglichkeit, die Angabe der Personalausweisnummer zu verweigern.
Wie erklärt man das aber einem Formular-Pflichtfeld oder dem Testzentrum-Betreiber, der kurzfristig mit einem Youtube-Video auf Schnelltest-Dienstleister umgeschult und sich dafür eine Software-Infrastruktur von einem Dienstleister organisiert hat?
Ich habe mir angewöhnt, in diesen Fällen nicht zu verhandeln und fülle das Feld aus, aber nicht mit meiner richtigen Personalausweisnummer. Einige Zahlendreher lassen meine Daten nach der üblichen kurzen Verifizierung am Eingang echt aussehen und ich brauche keine Angst haben, dass meine sehr persönlichen Daten beim nächsten Datenschutz-Gau kopiert und missbraucht werden können. Das geht natürlich auch in Kombination mit Buchstabendrehern im Namen, Geburtsdatum und Adresse. Nur die Mailadresse sollte richtig ausgeschrieben werden, sonst bekommt man ja kein Ergebnis zugeschickt.
Wir hätten noch gerne die Meinung einiger Schnelltest-Dienstleister und der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung in diesem Beitrag untergebracht. Wir haben aber bislang keine Antworten auf unsere Anfragen erhalten.
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