Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt handelt von weit mehr als digitaler Gewalt. Justizminister Marco Buschmann will umfassend Auskunftsansprüche ausweiten: auf Urheberrechtsverletzungen, Messenger und private Inhalte. Der Messenger Threema kritisiert das.
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, ein Gesetz gegen digitale Gewalt zu verabschieden. Jetzt hat FDP-Justizminister Marco Buschmann Eckpunkte dafür vorgestellt.
Digitale Gewalt ist nicht eindeutig definiert, der Sammelbegriff meint unter anderem Mobbing und Stalking, aber auch Identitätsmissbrauch und -Diebstahl. Das Ministerium schreibt: „Immer wieder werden Menschen im Netz massiv beleidigt und verleumdet oder im schlimmsten Fall wird dort ihr Leben bedroht.“
Vom NetzDG zu Gesetz gegen digitale Gewalt
Deutschland hat bereits ein Gesetz gegen Hasskriminalität im Internet, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Seit 2017 müssen Anbieter sozialer Netzwerke stärker gegen Inhalte vorgehen, die strafbar sind. Auf EU-Ebene gilt seit einem Jahr das Gesetz über digitale Dienste (DSA), das ähnliche Regeln beinhaltet und das NetzDG in Teilen ablösen wird.
Das neue Gesetz baut auf NetzDG und DSA auf und geht darüber hinaus. Betroffene sollen leichter die Identität von Nutzer:innen herausfinden können, die ihre Rechte verletzen. Dazu sollen Anbieter von Diensten im Internet IP-Adressen und Bestandsdaten herausgeben, Internetzugangsanbieter können dann den Namen von Anschlussinhaber:innen offenlegen. Es geht also darum, die Nutzer:innen von Internetdiensten zu identifizieren, auch wenn sie unter einem Pseudonym posten.
Die Verfahren dazu sollen bei Landgerichten angesiedelt sein, an die sich Nutzer:innen wenden können. Das ist ein Unterschied zum NetzDG. Demnach sollten soziale Netzwerke eigentlich mutmaßlich strafbare Inhalte samt IP-Adressen direkt an eine Zentralstelle des BKA melden. Diese Meldepflicht wurde jedoch ausgesetzt, nachdem das Verwaltungsgericht Köln die Vorschrift für europarechtswidrig erklärte.
Von Gewalt zur Urheberrechtsverletzung
Ziel des geplanten Gesetzes gegen digitale Gewalt sind aber laut den Eckpunkten offenkundig nicht nur Verfasser:innen digitaler Gewalt oder strafbarer Inhalte. Es zielt auf „alle Fälle einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte“, heißt es dort wörtlich. Unter solche absoluten Rechte fallen „sonstige Rechte“, die unter anderem auch Immaterialgüterrechte wie „geistiges Eigentum“ betreffen. Mit digitaler Gewalt hat das nichts mehr zu tun.
Wir haben das Bundesjustizministerium gefragt, ob das Gesetz gegen digitale Gewalt gegen alle oder nur gegen manche Verletzungen „absoluter Rechte“ vorgehen will und ob darunter auch Immaterialgüterrechte fallen. Eine Sprecherin bestätigt, dass sich das Auskunftsverfahren auf „alle Fälle einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB erstrecken“ soll. „Das betrifft auch Immaterialgüterrechte“ wie Urheberrechtsverletzungen.
Der zitierte Paragraf regelt die Schadensersatzpflicht, wenn jemand „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen“ verletzt. Das Ministerium nennt selbst als Beispiel eine Restaurantkritik mit „wahrheitswidrigem Nutzerkommentar“. Denn solche Kommentare können das Geschäft der Betroffenen schädigen. Auch das hat mit digitaler Gewalt nichts zu tun.
Von öffentlichen Posts zu privaten Nachrichten
Das Eckpunktepapier sieht weitere Ausweitungen vor. Aktuell reguliert das NetzDG nur Anbieter sozialer Netzwerke, es wurde auch „Facebook-Gesetz“ genannt. Das neue Gesetz dagegen soll auch für Anbieter von Messengern wie WhatsApp und Signal gelten. Wir haben das Bundesjustizministerium gefragt, welche der Pflichten für Messenger gelten sollen. Die Antwort: „die neuen Regelungen“, also alle.
Zudem sollen „auch Anbieter von Messengerdiensten verpflichtet werden, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen“, der auch für den Anbieter haftbar sein soll.
Mehr noch: Bisherige Regeln wie das NetzDG betreffen nur öffentliche Inhalte in sozialen Netzwerken. Das neue Gesetz soll darüber hinaus auch für direkte Nachrichten zwischen Nutzer:innen gelten. Das Ministerium bestätigt: „Die neuen Regelungen sollen nicht auf die öffentliche Kommunikation beschränkt sein, sondern auch für die nicht-öffentliche Kommunikation gelten.“
Justizminister Buschmann will also bisherige Pflichten massiv ausweiten, von öffentlichen auf private Inhalte, von sozialen Netzwerken auf Messenger und von Straftaten auf Urheberrechtsverletzungen. Aber im Koalitionsvertrag steht direkt vor dem Satz zum Gesetz gegen digitale Gewalt: „Anonyme und pseudonyme Online-Nutzung werden wir wahren.“
Threema will Privatsphäre nicht preisgeben
Wir haben die Betreiber*innen des privaten Messengers Threema gefragt, was sie von dem Vorhaben halten. Eine Sprecherin des deutsch-schweizerischen Unternehmens sagt: „Das Eckpunktepapier des BMJ hat uns gleichermaßen erstaunt wie befremdet.“
„Insbesondere die Ausdehnung der Offenlegungspflicht auf Messenger-Dienste scheint uns nicht nur nutzlos, sondern in der Praxis auch undurchführbar zu sein.“ Threema will die weiteren Entwicklungen genau verfolgen, kündigt aber bereits an: „Wir sind auf jeden Fall nicht bereit, die Privatsphäre unserer Nutzer preiszugeben oder unsere Prinzipien der maximalen Datensparsamkeit über Bord zu werfen.“
Die vorgestellten Eckpunkte sind der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Bis zum 26. Mai können Interessierte nun die Eckpunkte des BMJ kommentieren. Dann wird das Ministerium einen Referentenentwurf erarbeiten, der bis zur zweiten Jahreshälfte fertig sein soll.
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