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Wettbewerbsrecht: Bundeskartellamt kann Meta nun besser in die Schranken weisen

Es ist dunkel. Am oberen Bildrand ist ein Neonschld befestigt, es leuchtet rot. zu sehen ist eine Sprechblase. In der Sprechblase ist ein weiß leuchtendes Herz und eine Null.
Meta ist längst mehr als Facebook (Symbolbild) Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Prateek Katyal

Das Bundeskartellamt stellte am gestrigen Mittwoch fest, dass Meta eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ hat. Das klingt zunächst wenig überraschend, hat aber spürbare Auswirkungen für die Wettbewerbshüter und den Konzern. Die Kartellbehörde hat so die Möglichkeit, Meta „wettbewerbsgefährdende Praktiken“ zu untersagen, etwa eine bevorzugte Behandlung eigener Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern.

„Unsere Feststellung versetzt uns in die Lage, gegen etwaige Wettbewerbsverstöße deutlich effizienter vorzugehen, als wir das mit den bislang verfügbaren Instrumenten tun konnten“, erläutert der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt. Möglich macht das eine Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aus dem vergangenen Jahr. Der darin neu eingeführte Paragraf 19a des GWB beschäftigt sich ausschließlich mit Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung“. Sieht die Kartellbehörde bei einem solchen Digitalunternehmen missbräuchliches Verhalten, kann sie so ungerechte Praktiken der Konzerne untersagen.

Das Bundeskartellamt begründet seine Entscheidung insbesondere mit der Ausdehnung von Meta und der damit hohen Zahl an Nutzenden. „Auch in Deutschland nutzen weite Teile der Bevölkerung die Meta-Dienste. Aufgrund der vielen Nutzenden und der Daten, über die Meta zu ihnen verfügt, ist das Unternehmen zugleich der führende Anbieter im Bereich von Social-Media-Werbung“, urteilt das Kartellamt in der Pressemitteilung.

Meta betreibt „starkes, werbefinanziertes Ökosystem“

Facebook hat sich 2021 in Meta umbenannt. Das Unternehmen umfasst neben dem sozialen Netzwerk Facebook selbst auch die Foto-Plattform Instagram sowie den Messenger-Dienst WhatsApp. Außerdem gehört zu Meta auch die Firma Oculus, die Virtual-Reality-Brillen herstellt. Hierzulande haben allein bei Facebook circa 32 Millionen Menschen ein Konto. Weltweit nutzen mehr als 3,5 Milliarden Menschen einen Dienst von Meta. Somit kommt die Kartellbehörde zu dem Schluss, dass Meta ein „starkes, werbefinanziertes Ökosystem im Bereich der sozialen Medien“ betreibe, das sich immer weiter ausdehne.

Bereits im Jahr 2019 hat sich das Bundeskartellamt mit Facebook beschäftigt. Damals ging es um das Zusammenführen von Nutzer:innendaten aus verschiedenen Quellen. Das Bundeskartellamt entschied damals, dass Meta die Nutzer:innendaten nicht zusammenführen dürfe. Aus dieser Entscheidung hat sich ein Rechtsstreit zwischen Meta und dem Bundeskartellamt entwickelt, der bis heute andauert. Auch gegen den Zusammenschluss von Facebook und dem Virtual-Reality-Hersteller Oculus führt die Wettbewerbsbehörde seit 2020 ein Verfahren.

Laut der Pressemitteilung des Bundeskartellamts nimmt Meta die Entscheidung an und will gegen den Beschluss keine Rechtsmittel einleiten. In der Pressemitteilung heißt es weiter, dass Meta damit ausdrücklich nicht erkläre, „dass es zwingend mit allen von der Beschlussabteilung in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen übereinstimmt“. Ein Fallbericht des Bundeskartellamts soll Aufschluss über Details der Entscheidung des Bundeskartellamts bringen. Der Fallbericht liegt noch nicht vor, soll aber „zeitnah“ veröffentlicht werden.

Zuletzt hatte das Bundeskartellamt im Falle der Wettbewerbsbeschränkungen über Google entschieden. Auch Google sprach das Kartellamt im Januar diesen Jahres eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ zu und begründete dies mit Googles „Schlüsselfunktion für das gesellschaftliche Leben“.


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