Ein australischer Anwalt hat Google im Jahr 2020 wegen Diffamierung angeklagt: Google hätte seinem Ruf durch eine Verlinkung zu einem diffamierenden Artikel geschadet. So hatte im Jahr 2004 die Tageszeitung The Age über einen Mordfall berichtet, in welchem der Anwalt selbst wegen Mordes angeklagt war. Die Anklage gegen ihn wurde jedoch 2005 zurückgenommen. In dem Artikel aus dem Jahr 2004 wurde dies allerdings nicht nachträglich vermerkt.
Der Anwalt, der in Australien bekannt ist für die Vertretung berüchtigter Personen der Unterwelt, beantragte daher acht Jahre später im Jahr 2016, den Artikel aus den Google-Suchergebnissen zu entfernen. Aufgrund der langjährigen Verlinkung des Artikels verklagte er Google außerdem wegen Diffamierung – und bekam Recht.
Der Fall geht um mehr als die 40.000 australischen Dollar Schadensersatz, die der Anwalt zugesprochen bekam, er könnte weitreichende Folgen haben: Sollte Google zukünftig für alle Diffamierungsbeschwerden haften müssen, könnte der Konzern gezwungen sein, zahlreiche Seiten und Artikel aus den Suchergebnissen zu streichen. Nach dem Urteil von 2020 spielt dabei sogar die Qualität der Beanstandung keine Rolle.
Google will kein Herausgeber sein
Das Gericht argumentierte, dass die Google-Suchergebnisse die Nutzer verleiteten, die Webseiten aufzurufen. Auf diese Weise unterstütze Google dessen Inhalte maßgeblich. Daher entschied das Gericht, dass Google als Herausgeber der eigenen Suchergebnisse zu betrachten sei, nachdem eine Beschwerde wegen Diffamierung bereits eine Woche lang vorliege.
Google fechtet diese Entscheidung nun vor dem höchsten Gericht des Landes, dem Hight Court of Australia, an. Im Berufungsschriftsatz argumentieren Googles Anwälte, dass die Verlinkung an sich, keine Mitteilung des eigentlichen Inhalts darstelle. Schließlich sortiere die Suchmaschine die Ergebnisse rein automatisch. Selbst die kurzen Inhaltsbeschreibungen seien aus der Webseite extrahiert. Zudem unterstütze oder befürworte Google keine ausgewählten Inhalte. Damit käme Google keine aktive Rolle in der Herausgebung eines Inhalts zu, weswegen der Konzern nicht als Herausgeber haftbar gemacht werden könne. So solle Google nur dann haften, wenn die Verlinkung die Diffamierung selbst wiederhole.
Google sieht sich außerdem in der Rolle des „innocent disseminator“, als einen unschuldigen Verbreiter von Inhalten. Google kontrolliere oder autorisiere die Inhalte der verlinkten Webseiten nicht, sondern verbreite sie lediglich. Daher könne Google kaum ermitteln, ob die Inhalte falsche Aussagen oder Diffamierungen enthielten. Aus diesem Grund solle Google erst dann haften, wenn eine stichhaltige Beschwerde eingegangen sei. Eine Haftung auf Basis irgendeiner Beanstandung unabhängig von ihrer Begründung, könne hingegen weitreichende Folgen haben. Google müsste dann praktisch jeder Beschwerde nachkommen und damit die eigenen Suchergebnisse umfassend einschränken.
Recht auf Vergessen oder Freiheit der Information
Der Fall steht in einem Spannungsfeld zwischen dem „Recht auf Vergessen(werden)“ und Eingriffen in die Freiheit der Information. Auf der einen Seite stehen die Interessen von Privatpersonen, die durch eine digitale prominente Auffindbarkeit von Informationen stigmatisiert und so in ihrer freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert werden können. Sie haben ein berechtigtes Interesse, dass diese Informationen – wie in Zeiten von Print und Radio – irgendwann vergessen werden.
Auf der anderen Seite kann auch eine weitreichende Regelung zum Löschen von Suchergebnissen negative Folgen haben. Das deutet auch Google in seiner Berufungsschrift an. Denn sollte Googles Berufung scheitern, wäre ein äußerst beunruhigendes Szenario denkbar: So ließe sich diese Funktion leicht für wirtschaftliche oder politische Interessen als Werkzeug der Informationskontrolle missbrauchen. Interessengruppen jeglicher Art könnten ihre Suchergebnisse frisieren und so erreichen, dass beispielsweise kritische Inhalte nicht mehr in der Suchmaschine angezeigt werden – und so in Vergessenheit geraten.
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