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Urheberrecht: Springer-Verlag verliert erneut gegen Adblock-Hersteller Eyeo

Werbeblocker wie Adblock Plus sind nach wie vor legal, urteilte das Landgericht Hamburg. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / imagebroker

Der Verlagskonzern Axel Springer ist erneut vor Gericht mit seinem Anlauf gescheitert, Werbeblockern und Internet-Nutzer:innen das Leben schwerer zu machen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage des Verlags gegen das Kölner Unternehmen Eyeo, Anbieter der populären Browser-Erweiterung Adblock Plus, als „unbegründet“ ab. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liege nicht vor, heißt es im Urteil, das wir in geschwärzter Form veröffentlichen.

Der Verlag hatte geltend gemacht, dass seine Webseiten insgesamt Computerprogramme seien und nur ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Mit dem Überschreiben von CSS-Befehlen würde die Browser-Erweiterung „unberechtigte Umarbeitungen“ durchführen. Darüber hinaus handle es sich bei den Webseiten, darunter die Online-Auftritte von Bild und Welt, um „Multimediawerke“. Eine veränderte Darstellung beziehungsweise Vervielfältigung der Webseiten, wie es etwa Adblock Plus mache, sei deshalb als unberechtigt anzusehen.

Kein Eingriff in die Programmierung

Diesen Argumenten wollte das Gericht nicht folgen. Zwar verändere das Plug-in die Darstellung der Webseiten, dies sei jedoch keine „Umarbeitung“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes: Schließlich greife der Adblocker nicht in die Substanz der beim Seitenaufruf übermittelten Webseiten-Programmierung ein, sondern führe lediglich zu einer Modifikation der Programmausführung.

Dies stelle nach Auffassung der Kammer keine Verletzung des Urheberrechts an einem Computerprogramm dar. Auch eine Verletzung eines Multimediawerks oder eines sonstigen urheberrechtlich geschützten Werkes liege nicht vor, so dass die Klägerin keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen könne.

Gestörtes Geschäftsmodell

Werbeanzeigen sind eine wichtige finanzielle Stütze des Online-Geschäfts vieler Verlage. Zugleich empfinden sie viele Nutzer:innen als nervig, invasiv und als potenzielles Sicherheitsrisiko. Rund ein Drittel aller deutschen Internet-Nutzer:innen setzen deshalb auf Adblocker. Damit lassen sich gängige Online-Werbeanzeigen ausblenden oder gar nicht erst laden.

Bereits 2014 hatte der Springer-Verlag den Software-Hersteller Eyeo vor Gericht gezerrt. Damals führte der Verlag vor allem wettbewerbsrechtliche Gründe an. Zum Geschäftsmodell von Eyeo gehört unter anderem, sich Ausnahmen in seinen Filterlisten bezahlen zu lassen, sogenanntes „Whitelisting“. Nach einem jahrelangen Verfahren entschied schließlich der Bundesgerichtshof, darin keinen unlauteren Wettbewerb zu sehen.

Nun droht dem Verlag eine weitere juristische Schlappe. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. Über eine Berufung habe das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden, teilt die Pressestelle des Gerichts auf Anfrage mit.

Wichtiger Präzedenzfall

Der Eyeo-Chef Till Faida freut sich über diesen Etappensieg. „Das Landgericht Hamburg schafft hier einen wichtigen Präzedenzfall: Kein Unternehmen hat das Recht, Nutzer:innen zu verbieten, ihre Browsereinstellungen selbst festzulegen“, sagte Faida in einer Stellungnahme. Wäre das Gericht der Argumentation der Klage gefolgt, hätte dies weitreichende Folgen für alle Internetnutzer:innen gehabt.

So wären etwa das Nutzen von Adblockern und Anti-Tracking-Technologie, Übersetzungsanwendungen wie auch Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen unter den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung gefallen. Eine erfolgreiche Klage hätte nicht nur das Ende für ein barrierefreies und sicheres Internet bedeutet, Internet-Nutzer:innen hätten außerdem nicht mehr selbst entscheiden können, wie sie ihren Browser konfigurieren und das Internet sehen, so Eyeo.


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