Eine Änderung im neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) sorgt für Verunsicherung bei Freifunker:innen: Womöglich sind Betreiber:innen offener Netze dazu verpflichtet, etwaige Daten von Nutzenden zu speichern, um sie bei Bedarf an Ermittlungsbehörden weitergeben zu können – so die Sorge.
Aus der Bundesnetzagentur (BNetzA) kommt nun Entwarnung: Zwar handle es sich ihrer Auffassung nach bei Freifunk-Netzen „funktional um einen Internetzugangsdienst“, von der Speicherpflicht sind sie jedoch nicht erfasst. „Unter der Annahme, dass die Erbringung des Internetzugangsdienstes beim Freifunk ausschließlich durch die Vergabe dynamischer IP-Adressen gegenüber den Nutzern erfolgt, ist das Tatbestandsmerkmal der Vergabe einer Anschlusskennung nicht erfüllt“, teilt ein BNetzA-Sprecher auf Anfrage mit. „Aus dem gleichen Grund scheidet auch die Bereitstellung eines Telekommunikationsanschlusses aus.“
Das bedeutet: Wer das Freifunk-Netz nutzt, bekommt jedes Mal spontan eine IP-Adresse zugewiesen. Zwar ändern sich die IP-Adressen für Kund:innen bei herkömlichen Internetanbietern häufig auch regelmäßig, die Kund:innen haben jedoch zusätzlich eine gleichbleibende Anschlusskennung. Das macht für die BNetzA den Unterschied.
Immer wieder Sorgen
Ähnliche Fragen stellten sich vor einigen Jahren, als die ehemalige Große Koalition die Vorratsdatenspeicherung eingeführt hat. Freifunker:innen fürchteten, „vorbeugend eine Überwachungsinfrastruktur aufbauen“ zu müssen, um dem Gesetz nachkommen zu können. Dazu ist es nicht gekommen: Zum einen hatte die BNetzA „erhebliche Zweifel“ daran, dass Freifunk ein Internetzugangsdienst im Sinne des Gesetzes sei und nahm solche Netze von der Speicherpflicht aus. Zum anderen setzten die Regulierer die Vorratsdatenspeicherungspflicht später gänzlich aus, da Gerichte sie als europarechtswidrig eingestuft hatten. Die derzeitige Ampelkoalition hat angekündigt, ein sogenanntes Quick-Freeze-Modell einzuführen, anstatt auf anlasslose Massenüberwachung zu setzen.
Das im Vorjahr weitflächig überarbeitete Telekommunikationsgesetz trat im Dezember in Kraft und enthält eine schier unüberschaubare Anzahl an neuen Regelungen und Detailänderungen. Deren genaue Auswirkungen lassen sich in vielen Fällen noch nicht absehen, etwa die Regulierungserleichterungen beim Aufbau neuer Glasfasernetze. In anderen Fällen ist wiederum ungeklärt, ob sie eine etwaige Anfechtung vor Gericht überstehen: So wurden beispielsweise die Regeln für die Bestandsdatenauskunft ausgeweitet, unter bestimmten Umständen können Ermittlungsbehörden von Diensteanbietern sogar die Herausgabe von Passwörtern verlangen.
Auch Cafés müssen nicht speichern
Das wird Freifunk-Netze aber nicht treffen, jedenfalls nicht in diesem Fall. Neben Freifunker:innen können auch die meisten anderen aufatmen, die offene WLANs anbieten, etwa Hotels oder Cafés. Solange der vorhandene Anschluss nur spontan und kurzzeitig zur Mitnutzung überlassen wird, zählt dies nicht als „Erbringen eines Telekommunikationsdienstes“, führt eine Amtsblattmitteilung der BNetzA aus. Für die Anwendbarkeit der Speicherpflicht sei zudem entscheidend, ob für die „Erbringung des Dienstes eine Anschlusskennung im Sinne des § 3 Nr. 3 TKG vergeben wird“, schreibt der BNetzA-Sprecher in einer Mail. Inwiefern dies der Fall ist, müsste anhand des konkreten Geschäftsmodells im Einzelfall geprüft werden.
Wenn für die Nutzung des Dienstes Zugangsdaten wie Benutzername und Passwort erforderlich seien, heiße das noch nicht automatisch, dass eine Speicherpflicht für solche Anbieter gelte. „In Frage steht neben der Eindeutigkeit und Einmaligkeit der Zeichenfolge auch die Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu einem bestimmten Anschlussinhaber und die entsprechende eindeutige und gleichbleibende Kennzeichnung der Telekommunikation“, so der BNetzA-Sprecher.
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