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EU-Generalanwalt: Klares Nein zur deutschen Vorratsdatenspeicherung

Landesflaggen und Schild des Europäischen Gerichtshofs

Der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona am Europäischen Gerichtshof (EuGH) scheint genervt. Es geht, mal wieder, um die Vorratsdatenspeicherung. Gerichte aus Deutschland und Irland hatten dem EuGH Fragen zur Speicherung von Verkehrsdaten vorgelegt. In Deutschland geht es um die Klagen von Telekom und dem Provider Spacenet gegen die Bundesnetzagentur. Die Grundfrage: Sind die nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht vereinbar?

In seinen Schlussanträgen vertritt Sánchez-Bordona die Auffassung, dass die Antworten bereits in der Rechtsprechung des EuGH gegeben sind oder zumindest „unschwer aus ihr abgeleitet werden könnten“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Eine deutliche Ansage an die Gesetzgeber, die doch offenbar wider besseren Wissens auf nationaler und EU-Ebene immer wieder versuchen, eine Vorratsdatenspeicherung in leicht umgefärbten Gewand einzuführen. Hier ein bisschen kürzer, da ein bisschen spezifischer. Nur damit die Regelungen nach langwierigen Gerichtsverfahren wieder kassiert werden.

Nein. Wirklich nein.

Es ist längst nicht der erste Fall, in dem das EU-Gericht zu den Regelungen der Mitgliedstaaten Stellung bezieht. Das Ergebnis lautete jedes Mal: Nein, eine anlasslose, massenhafte Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat geht nicht. Wirklich nicht. Zuletzt gab es dazu Urteile zu den Regelungen aus Großbritannien und Frankreich. Laut EuGH sei zu erwarten gewesen, „dass der Debatte damit ein Ende gesetzt wurde“. Doch, so geht es in der Aussendung ungewöhnlich konsterniert weiter, „scheint die Debatte noch kein Ende gefunden zu haben.“

Zu den deutschen Fällen stellt der Generalanwalt fest, dass sich die gesetzliche Regelung einer „allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf eine große Vielzahl von Verkehrs- und Standortdaten erstrecke“. Dass der Gesetzgeber die Speicherung zeitlich beschränkt hat, reiche nicht aus, denn grundsätzlich dürfe eine Speicherung nur selektiv erfolgen. Das heißt: In konkreten Fällen, bei einem konkreten Verdacht und nicht eben, wie das Wort schon sagt: auf Vorrat ohne guten Grund. Das ginge nur, so heißt es zum irischen Fall, wenn es um den Schutz der nationalen Sicherheit gehe. Der Zugriff auf die Daten bedeute immer einen „schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Familien- und Privatleben sowie den Schutz personenbezogener Daten“.

Die Schlussanträge des Generalanwalt sind nicht bindend, sie geben jedoch meist einen guten Ausblick darauf, wie das Urteil des EuGH ausfallen wird. Und so richtig überraschen dürfte es, nach all der Wiederholung, auch niemanden. Immerhin liegt die deutsche Regelung schon seit Jahren auf Eis.

Zukünftige Regierung sollte sich von der Vorratsdatenspeicherung verabschieden

Die Ampel-Koalitionsverhandler stritten zuletzt laut einem Bericht des Handelsblatts über eine Weiterführung der Vorratsdatenspeicherung. Die SPD wolle sie nicht aufgeben und begründete das mit dem Kampf gegen Kindesmissbrauch. FDP und Grüne hielten sie für verfassungswidrig.

Der Verband der Internetwirtschaft eco, der die Klage von Spacenet unterstützt, nennt die Schlussanträge einen „wichtigen Meilenstein für das Ende der Vorratsdatenspeicherung“ und fordert die künftige Regierung auf, für Datenschutz und Grundrechte einzustehen.


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