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Urheberrechtsreform: EU-Generalanwalt hält Uploadfilter für rechtskonform

Demo gegen Artikel 17

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nähert sich einer Entscheidung über den umstrittenen Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform. Der EU-Generalanwalt hält verpflichtende Uploadfilter für rechtskonform, wie er am heutigen Donnerstag bekanntgab. Sein Gutachten ist rechtlich nicht bindend, in den kommenden Monaten soll aber ein endgültiges Urteil des EU-Gerichtes folgen.

Der Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie verpflichtet Diensteanbieter wie YouTube zur automatisierten Kontrolle von allen Inhalten auf mögliche Copyright-Verletzungen. Dagegen geklagt hatte die rechte Regierung in Polen, die durch Uploadfilter die freie Meinungsäußerung in Gefahr sieht. Ähnliche Bedenken hatten auch zahlreiche Stimmen aus der Zivilgesellschaft geäußert, gegen die Reform gab es vor ihrer Verabschiedung im Frühjahr 2019 protestierten mehr als 170.000 Menschen in zahlreichen europäischen Städten.

Wenn automatisierte Filter über das Entfernen von Inhalten entscheiden würden, komme es häufig zu Fehlentscheidungen und sogenanntem Overblocking – also die Entfernung von Inhalten in Bausch und Bogen, um mögliche Haftungsprobleme zu vermeiden, argumentieren Gegner:innen des Artikels. Durch die Technologie werde außerdem eine Zensurinfrastruktur aufgebaut, die willkürliche Eingriffe in die Meinungsäußerung im Netz erlaubten.

In Deutschland hat die Große Koalition die EU-Urheberrechtsrichtlinie erst vor einigen Wochen in nationales Recht umgesetzt, dabei hat sie trotz anderslautender Versprechen Uploadfilter in das Gesetz geschrieben. Es soll bereits in August in Kraft treten.

Generalanwalt hält Overblocking-Gefahr für „minimiert“

Der Generalanwalt rät dem EU-Gericht, den polnischen Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 17 abzuweisen. Der Artikel stelle einen Eingriff in die freie Meinungsäußerung dar, dieser sei aber mit der Grundrechte-Charta der EU vereinbar. Es dürfe nach EU-Recht keine generelle Überwachungspflicht für Dienstanbieter geben, es sei aber zulässig, „bestimmten Online-Vermittlern bestimmte Maßnahmen zur Überwachung ganz bestimmter unzulässiger Informationen vorzuschreiben“, heißt es in einer Pressemitteilung des EuGH.

Zu Gefahr eines möglichen Overblocking betont der Generalanwalt, dagegen würden in Artikel 17 ausreichende Vorkehrungen getroffen. Denn Diensteanbieter dürften nur Inhalte ausfindig machen und sperren, die identisch zu urheberrechtlich geschütztem Material seien. Dagegen dürften in allen zweifelhaften Situationen, etwa wenn nur kurze Auszüge oder Zitate aus einem Werk präsentiert werden, „die betreffenden Inhalte nicht präventiv gesperrt werden.“ Die Gefahr eines Overblocking sei damit „minimiert“.

Gegen das Gutachten des EU-Generalanwaltes gab es umgehend heftigen Einspruch. Seine Rechtsmeinung sei enttäuschend und stehe nicht im Einklang mit früherer Rechtsprechung des EuGH, die Uploadfilter als klar unverhältnismäßig eingestuft habe, sagte der FDP-Europaabgeordnete Moritz Körner. „Es bleibt zu hoffen, dass die Richter der Meinung des Generalanwalts nicht folgen werden. Die verpflichtende verdachtsunabhängige Überwachung der Onlinekommunikation muss illegal bleiben.“

Die frühere Piraten-Abgeordnete Julia Reda, nun Copyright-Expertin bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte, hält das Gutachten für enttäuschend, sieht aber durchaus positive Aspekte. Folge das Gericht der Position des Generalanwaltes, wäre dies nicht das Ergebnis, auf das „die Unterhaltungsindustrie gehofft hat“, glaubt Reda.

Denn Mitgliedsstaaten hätten nach Meinung des Generalanwalts klar die Verpflichtung, in ihrer nationalen Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie legale Inhalte vor Sperrung zu schützen, sagt Reda. Das EU-Gericht könne daher einige nationale Gesetze kippen, die die EU-Richtlinie auf schlechte Art umsetzen.


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