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Bundesgerichtshof: Unerbetene Inbox-Werbung ist nicht erlaubt

Physische Briefkästen voll unerwünschter Werbung
Inbox-Werbung tarnt sich als E-Mail, indem sie in der Liste der privaten Nachrichten auftaucht. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / YAY Images

Werbenachrichten im Postfach, die in der Liste der empfangenen E-Mails auftauchen, sind laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer:innen erlaubt.

Das entsprechende Urteil wurde am 1. Juni veröffentlicht. Danach müssen Nutzer:innen klar und präzise über die Bedingungen informiert werden, unter denen Werbung im Postfach verbreitet wird. Die generelle Zustimmung zu Werbeeinblendungen bedeute keine Einwilligung in Inbox-Werbung.

Anlass des Urteils war die Klage des Stromanbieters Städtisches Werk Lauf an der Pegnitz. Das Unternehmen hatte die Werbenachrichten des Konkurrenten Eprimo aus Neu-Isenburg beanstandet. Diese tauchten in Postfächern von Nutzer:innen des E-Mail-Angebots von T-Online auf. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte dem Kläger Recht gegeben, wonach diese Werbemaßnahme gegen die Vorschriften zu unlauterem Wettbewerb verstoßen würden. Dagegen wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage ab. Das Städtische Werk Lauf an der Pegnitz hatte Revision eingelegt.

Als E-Mail getarnt

Im November hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärt, dass unerbetene Inbox-Werbung gegen EU-Recht verstoße, nachdem ihm der BGH Fragen zur Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vorgelegt hatte.

Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen als E-Mails aufgemachten Werbenachrichten und echten E-Mails. Nutzer:innen könnten ungewollt auf Webseiten weitergeleitet werden. Daher müssten sie insbesondere darüber informiert werden, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden, wenn sie dem explizit zustimmten. Der EuGH hatte solche Inbox-Werbung als „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts bezeichnet.

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und legte am 13. Januar 2022 endgültig fest, dass Eprimo derartige Werbung zu unterlassen habe.


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