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Abschiebung von Geduldeten: Berlin durchsucht weiter Handys

Handys von ausreisepflichtigen Geflüchteten per Software zu durchsuchen lohnt sich nicht, teilt die Berliner Ausländerbehörde mit. Trotzdem will die Behörde damit weitermachen, in Zukunft wieder per Hand.

Im Hintergrund ein Amtsgebäude, davor ein Ausschnitt einer Person, die ein Handy in der Hand hält
Will weiter an die Daten aus dem Handy: Die Berliner Ausländerbehörde – Alle Rechte vorbehalten Landesamt für Asyl & Utsman Media Unsplash; Montage: netzpolitik.org

Es sind schlechte Zeiten für Menschen, die auf Asyl angewiesen sind. Die Bundesregierung hat gerade einer der schärfsten EU-Asylreformen seit Jahrzehnten zugestimmt. Bundeskanzler Olaf Scholz legte einen Plan für mehr und effektivere Abschiebungen vor. Fachleute halten diese Versprechen für irreführend. Die meisten Menschen, die in Deutschland Asyl beantragen, bekommen es auch oder kommen aus Ländern, in die ohnehin nicht abgeschoben werden kann. Aber gut klingt es natürlich trotzdem, wenn man ein bestimmtes Klientel gewinnen will.

Inmitten dieses Klimas schien es vor einigen Wochen für einen kurzen Moment so, als sei wenigstens an einer Stelle etwas Rationalität eingekehrt: Die Berliner Ausländerbehörde teilte mit, sie werde künftig keine Geräte von ausreisepflichtigen Menschen mehr hacken und durchsuchen. Genau das hatte die Behörde seit dem Jahr 2020 getan, um dort nach Hinweisen auf eine Staatsangehörigkeit zu suchen – mit der Erlaubnis des Aufenthaltsgesetzes, das solche Durchsuchungen zulässt, wenn keine Papiere vorliegen.

Seit 2020 hatte das Landesamt für Einwanderung, wie die Behörde in Berlin heißt, dafür eine Vereinbarung mit dem Landeskriminalamt. Das Ziel: Anhand von Hinweisen auf dem Handy feststellen, woher eine Person stammt, um sie dorthin abschieben zu können. Der Erfolg: So gering, dass selbst die Behörde mitteilte, es lohne sich einfach nicht.

Jetzt stellt sich heraus: Die Berliner Ausländerbehörde wird auch weiterhin die Mobiltelefone von ausreisepflichtigen Menschen durchsuchen. Sie tut es lediglich nicht mehr mit der forensischen Unterstützung des LKA. Das geht aus einer Antwort des Senats auf die Anfrage des Linken-Abgeordneten Niklas Schrader hervor.

Zurück zum alten Verfahren

Die Senatsverwaltung für Inneres schreibt dazu: „Auch nach Einstellung der technischen Kooperation mit dem LKA“ werde das Landesamt auf der Grundlage der „gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten weiterhin Mobilfunkgeräte und sonstige Datenträger auswerten, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist.“

Damit ist klar: Das Landesamt plant nicht, die Durchsuchungen einzustellen. Es will lediglich zum früheren Zustand zurückzukehren. Bereits von 2015 bis 2020 hatte das Amt die Geräte von Geflüchteten von Hand durchsucht. Eine Person mit juristischem Staatsexamen darf dabei die Geräte entsperren und darauf nach Hinweisen suchen, etwa angerufene Telefonnummern, Fotos, Chatnachrichten oder Kontakte im Adressbuch. Dass sie dabei womöglich auch Nachrichten und Bilder zu sehen bekommt, die besonders privat sind, nehmen die Gesetzgeber:innen in Kauf.

Solche Inhalte aus dem sogenannten Kernbereich der privaten Lebensführung sind eigentlich vor staatlichem Zugriff besonders geschützt. In Fall von mutmaßlichen Straftäter:innen muss etwa erst ein Gericht die Durchsuchung von Geräten erlauben. Für ausreisepflichtige Geflüchtete sind diese Regeln aufgeweicht. Hier darf die zuständige Sachbearbeiterin in der Ausländerbehörde im Zweifel entscheiden, ob eine Durchsuchung des Handys notwendig ist.

Die Berliner Datenschutzaufsicht untersuchte die zwischenzeitlich computergestützte Praxis seit dem vergangenen Jahr. In ihrem Jahresbericht warnt sie, wie tief dieser Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen reicht: „Nicht nur lassen sich bspw. aufgrund der mit anderen Personen ausgetauschten Nachrichten Rückschlüsse auf sexuelle Orientierungen oder politische Ansichten ziehen; über Funktionen wie eine Terminverwaltung gelangen auch sehr schnell Gesundheitsdaten auf das Gerät.“

Landesamt will Produkte nicht preisgeben

Die Zusammenarbeit mit dem LKA wurde laut Senat zu Ende September 2022 eingestellt. „Die letzte Auswertung bereits vor diesem Zeitpunkt extrahierter Daten durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) erfolgte im Dezember 2022.“ Bislang hatte der Senat lediglich mitgeteilt, dass schon jetzt keine Geräte mehr per Software durchsucht würden.

Die Bilanz des Vorhabens: Auf der Kostenseite für das Landesamt stehen rund 18.000 Euro für Softwarelizenzen und zwei Laptops. Nutzen: In den Jahren der Zusammenarbeit hat das LKA rund 70 Geräte für die Ausländerbehörde gehackt. Wie oft anhand der Daten die Staatsangehörigkeit ermittelt wurde, wird laut Senat nicht erfasst. Verlassen wir uns an dieser Stelle also auf die Innenverwaltung, die zu diesem Fazit kommt: „Die Software wird nicht mehr verwendet, weil eine Evaluation des Einsatzes ergeben hat, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht den Zweck des Einsatzes erfüllen, nämlich die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität von ausreisepflichtigen Ausländern festzustellen.“

Was der Senat nach wie vor nicht sagen will: Welche Software-Produkte bei den Durchsuchungen eingesetzt wurden. Der Werkzeugkasten des Landeskriminalamtes soll geschützt bleiben, sonst könnten Nachteile bei der Aufklärung von Straftaten entstehen. Bekannt ist lediglich der Hersteller: Es ist das israelische Unternehmen Cellebrite. Er hat eine ganze Reihe von Software-Paketen im Angebot, um Geräte zu hacken und Daten zu extrahieren.

Nichtmal gegenüber der Datenschutzaufsicht will das Landesamt diese Informationen offenlegen. Diese protestierte in ihrem Jahresbericht: Welche Programme mit welchem Funktionsumfang beim LKA zum Einsatz kämen, sei relevant für die Einschätzung, ob dabei geltende Datenschutzgesetze eingehalten werden.

Laut dem Linken-Abgeordneten Schrader sollte das Auslesen der Handys ganz abgeschafft werden. „Die Praxis der Handy-Forensik ist bewiesenermaßen nicht dafür geeignet, die aufenthaltsrechtliche Situation Geflüchteter zu klären“, sagt er. Dass weiterhin Handys ausgelesen werden sollen, sei „absurd“, die entstandenen Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Berlin ist nicht das einzige Bundesland, in dem die Geräte von Ausreisepflichtigen durchsucht werden. Auch Hamburg und Bayern nutzen die Möglichkeit, in den privaten Daten nach Hinweisen zu suchen. Das Bundesinnenministerium hat zuletzt bekräftigt, dass die amtierende Ampelregierung nicht vorhat, das Aufenthaltsgesetz an dieser Stelle zu ändern. „Eine Aufhebung der Rechtsgrundlage zur Auswertung von Datenträgern ist in diesem Zusammenhang nicht beabsichtigt.“ Im Gegenteil: Der Flüchtlingsgipfel hätte nochmal bekräftigt, dass die Durchsuchung der Handys weiterhin möglich bleiben soll.


Drucksache 19 / 15 738 Schriftliche Anfrage

19. Wahlperiode

Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE)

vom 05. Juni 2023 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2023)

zum Thema:

Instrumente für Handy-Forensik und Phone-Cracker bei den Berliner Sicherheitsbehörden und beim Landesamt für Einwanderung (III)

und Antwort vom 23. Juni 2023 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2023)

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE)
über
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Antwort
auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/15738

vom 05. Juni 2023
über
Instrumente für Handy-Forensik und Phone-Cracker bei den Berliner Sicherheitsbehörden und beim Landesamt für Einwanderung (LEA) (III)

———————————————————————————————————

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Zu welchem genauen Zeitpunkt und aus welchen Gründen wurde, wie im Jahresbericht 2022 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erwähnt, die Auswertung von Datenträgern zur Identitäts- sowie Staatsangehörigkeitsfeststellung ausreisepflichtiger Ausländer*innen im Auftrag des Landesamtes für Einwanderung durch das LKA mit Hilfe eines speziellen Softwaretools eingestellt oder ist eine Einstellung in Zukunft geplant?

Zu 1.:
Die Datenextraktion durch das Landeskriminalamt (LKA) wurde zum 30.09.2022 eingestellt. Die letzte Auswertung bereits vor diesem Zeitpunkt extrahierter Daten durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) erfolgte im Dezember 2022. Die Software wird nicht mehr verwendet, weil eine Evaluation des Einsatzes ergeben hat, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht den Zweck des Einsatzes erfüllen, nämlich die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität von ausreisepflichtigen Ausländern festzustellen.

2. In welcher Form und in welchem Umfang wird oder wurde zu welchem Zeitpunkt gegebenenfalls die zugehörige Verwaltungsvereinbarung „Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten nach § 62 BDSG i.V.m Art. 28 DS-GVO“ zwischen LEA und LKA vom 10./23.08.2019 aufgelöst oder geändert? (Bitte ausführen.)

Zu 2.:
Zwischen dem LEA und der Polizeipräsidentin in Berlin wurde am 09.09./24.11.2022 eine Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 30.09.2022 geschlossen.

3. Welche genaue Software mit welchen Bezeichnungen und welchen Herstellers wurde zu dem unter 1. genannten Zweck eingesetzt?

Zu 3.:
Eine detaillierte Aufzählung verwendeter Softwaretools würde den technischen Leistungsumfang der Polizei Berlin offenlegen. Um entscheidende Nachteile für die künftige Aufklärung von Straftaten zu vermeiden, kann keine Darstellung in dem gewünschten Umfang durch den Senat erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 13. der Schriftlichen Anfrage S19/11976 sowie zu den Fragen 1./2. der Schriftlichen Anfrage S19/12334 verwiesen.

4. Kann der Senat ausschließen, dass durch Anwendung der Softwaretools auf den Mobilfunkgeräten und anderen Datenträgern auch in einzelnen persönlichen Apps beispielsweise durch Erhebung der Login-Daten Sicherheitslücken entstehen, die auch nach Herausgabe an die Betroffenen auf den informationstechnischen Systemen fortbestehen? Wenn ja, wie genau kann dies ausgeschlossen werden? Wenn nein, inwiefern nicht?

Zu 4.:
Die durch das LKA im Rahmen der o. g. Verwaltungsvereinbarung durchgeführten Tätigkeiten erfolgten auf der Basis der Grundsätze der Beweissicherung. Die Entstehung von Sicherheitsrisiken und -lücken wurde dadurch grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen vermieden. Die Tätigkeit der Polizei Berlin erfolgte auf autarken Untersuchungssystemen. Die Daten wurden nach dem Abschluss der Untersuchung gelöscht.

5. Wie und gegebenenfalls mit welchen technischen Hilfsmitteln oder Software wird das LEA nach Einstellung der technischen Kooperation mit dem LKA die Durchsuchung und Auswertung von Mobilfunkgeräten und anderer Datenträger ausreisepflichtiger Ausländer vornehmen?

a. Plant das LEA, zu den unter 1. genannten Zwecken wieder zu einer händischen Durchsuchung der Datenträger überzugehen wie sie vor 2020 betrieben wurde? Wenn ja, wann und in welchem Umfang?

b. Wird das LEA die Durchsuchung und Auswertung von Mobilfunkgeräten und Datenträgern zu dem unter 1. genannten Zweck insgesamt einstellen? Wenn ja, wann?

c. Wie und gegebenenfalls mit welchen technischen Hilfsmitteln oder Software wird das LEA nach Einstellung der technischen Kooperation mit dem LKA die Überwindung von Zugangshürden von Mobilfunkgeräten und anderer Datenträger vornehmen? (Bitte ausführen.)

Zu 5., 5a. bis c.:
Auch nach Einstellung der technischen Kooperation mit dem LKA wird das LEA auf der Grundlage der durch die §§ 48 Abs. 3a und 48a AufenthG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten weiterhin Mobilfunkgeräte und sonstige Datenträger auswerten, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist.

Grundsätzlich besteht gemäß § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG die Verpflichtung, die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Kommen die Betroffenen dieser Verpflichtung nicht nach, können die Zugangsdaten nach § 48 a AufenthG beim Telekommunikationsdiensteanbieter erhoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die SIM-Karte in ein dafür vorgehaltenes behördeneigenes Mobiltelefon einzulegen, um die auf der SIM-Karte gespeicherten Daten auszulesen. Dies erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben des § 48 Abs. 3a Satz 4 bis 7 AufenthG.

6. Von wie vielen Datenträger wie vieler Personen wurden Daten im Auftrag des LEA jeweils in den Jahren seit Abschluss der Verwaltungsvereinbarung am 10.08.2019 im Rahmen der Kooperation zwischen LEA und LKA mithilfe der speziellen Software durch die Polizei
a. gesichert und

b. ausgewertet?
(Bitte jeweils aufschlüsseln nach Jahren und Anzahl.)

Zu 6.:

Jahr Anzahl Datenträger Anzahl Personen Anzahl Extraktion Anzahl Auswertung
2020 41 41 41 40
2021 13 13 13 12
2022 16 16 16 16

Die Differenz zwischen Extraktion und Auswertung der Datenträger beruhte 2020 auf dem Umstand, dass ein Betroffener seine Identität offenlegte und eine Auswertung nicht mehr erforderlich war. 2021 war in einem Fall die Auswertung technisch nicht möglich.

7. Von wie vielen Datenträger wie vieler Personen wurden Daten durch das LEA jeweils in den Jahren seit dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung am 10.08.2019 auf welchen anderen Wegen als mithilfe des unter 1. genannten Softwaretools
a. gesichert und

b. ausgewertet?
(Bitte jeweils aufschlüsseln nach Jahren und Anzahl.)

Zu 7.:
In keinem Fall.

8. In wie vielen Fällen haben die Durchsuchungen im Rahmen der unter 1. genannten Kooperation dazu geführt, dass die
a. Identität oder
b. Staatsangehörigkeit

der Person festgestellt werden konnte? (Bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln.)

Zu 8a und b.:
Es wurde statistisch nicht erfasst, in wievielen Fällen die Durchsuchungen zur Feststellung der Identität oder der Staatsangehörigkeit geführt haben.

9. In wie vielen Fällen ist das LEA auf Basis von Erkenntnissen, die bei der Auswertung von Mobilfunkgeräten und anderen Datenträgern im Rahmen der unter 1. genannten Kooperation gewonnen wurden, an mutmaßliche Herkunftsstaaten herangetreten, um zu erfragen, ob Informationen zu den Betroffenen vorliegen?

a. Um welche mutmaßlichen Herkunftsstaaten handelte es sich hierbei?
b. In wie vielen Fällen lagen solche Informationen bei mutmaßlichen Herkunftsstaaten vor? (Bitte Fallzahl und mutmaßliche Herkunftsstaaten benennen.)

Zu 9a. und b.:
Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.

10. In welcher Form (Berichte, Vermerke etc.) und wie wurde oder wird die technische Kooperation im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen LEA und LKA ausgewertet? (Bitte die entsprechenden Dokumente benennen und Ergebnisse zusammenfassen.)

Zu 10.:
Das Verfahren wurde durch das LEA ausgewertet und das Ergebnis in einem Vermerk festgehalten. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass durch das Verfahren die Identität/Staatsangehörigkeit nicht in dem erwarteten Umfang festgestellt werden konnte.

11. Auf welche Summe lassen sich die Kosten beziffern, die dem LEA jeweils in den Jahren seit dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung am 10.08.2019 für die (Mit-) Finanzierung des unter 1. genannten Softwaretools entstanden sind und wie lassen sich die Kostenpositionen (Lizenzgebühren etc.) aufschlüsseln?

12. Auf welche Summe lassen sich die Kosten beziffern, die der Polizei für die Finanzierung des gemeinsam mit dem LEA genutzten unter 1. genannten Softwaretools jeweils in den Jahren seit Beginn seiner Nutzung entstanden sind und wie lassen sich die Kostenpositionen (Lizenzgebühren etc.) aufschlüsseln?

Zu 11. und 12.:
Die Polizei Berlin hat gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung zwar die Software und zugehörige Hardware beschafft, die Kosten hierfür aber an das LEA weitergegeben. Der Polizei Berlin sind daher keine Kosten im Sinne der Fragestellung entstanden. Dem LEA sind im Jahr 2020 – einmalig – Kosten im Sinne der Fragestellung von 17.773,64 € durch die Polizei Berlin in Rechnung gestellt worden. Diese untergliedern sich in 11.126,51 € Kosten für die Software (Lizenzgebühr) sowie 6.647,13 € für Hardware (zwei Notebooks mit Zubehör).

13. Von wie vielen Datenträgern bei wie vielen Personen wurde jeweils in den Jahren seit dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung am 10.08.2019 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt bzw. diese Tatsache nach § 48 Abs. 3a AufenthG aktenkundig gemacht und die Aufzeichnungen hierüber gelöscht?

Zu 13.:
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung wurden durch die Auswertung von Datenträgern weder erlangt noch verwertet. Aufzeichnungen hierüber wurden daher nicht verfasst, sodass diese auch nicht nach § 48 Abs. 3a Satz 6 und 7 AufenthG aktenkundig gemacht und gelöscht werden mussten.

Berlin, den 23. Juni 2023

Senatsverwaltung für Inneres und Sport


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