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Gericht zu Urheberrechtsverstößen: Youtube & Co. können als Täter:innen haften

Online-Dienste wie Youtube oder Uploaded können nun als Täter:innen gelten, wenn sie nicht hart genug gegen Urheberrechtsverletzungen auf ihren Diensten vorgehen. Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Hello I’m Nik

Online-Dienste wie Youtube oder Uploaded haften unter bestimmten Umständen für Verletzungen des Urheberrechts, selbst wenn die entsprechenden Inhalte von Dritten hochgeladen wurden. In solchen Fällen müssten die Anbieter Schadensersatz leisten, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Verfahren. Die Verfahren müssen nun neu geprüft werden, so das Gericht.

In einem inzwischen fast 14 Jahre alten Rechtsstreit hatte der Musikproduzent Frank Peterson den Videodienst Youtube auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Auf der Videoplattform hatten Nutzer:innen einige Musikaufnahmen der Sängerin Sarah Brightman unerlaubt eingestellt. Zudem wollte Peterson wissen, wer die Aufnahmen hochgeladen hatte.

Quasi-Pflicht für Uploadfilter

Grundsätzlich sind Online-Dienste von der unmittelbaren Haftung für illegale Inhalte befreit, die von Dritten hochgeladen wurden. Sie müssen aber handeln, wenn sie auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht werden. Dieses als „Notice and Takedown“ bekannte Prinzip ist in der e-Commerce-Richtlinie und künftig im Gesetz für digitale Dienste der EU verankert. Es soll dafür sorgen, dass Online-Anbieter ihre Dienste betreiben können, ohne ständig verklagt zu werden. Tatsächlich hatte Youtube die ihnen gemeldeten Inhalte entfernt, diese tauchten aber an anderer Stelle wieder auf.

Der BGH bezieht sich in seiner Entscheidung auf eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Vorjahr. Dieser hatte zwar das Haftungsprinzip nicht grundsätzlich in Frage gestellt, allerdings unter anderem deutlich gemacht, dass Online-Dienste technische Maßnahmen ergreifen müssten, die „von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen“.

EuGH-Vorabentscheidung

Verhandelt wurden die Fälle noch auf Basis des alten EU-Urheberrechts, das inzwischen neu aufgestellt wurde. Demnach sind Dienste wie Youtube praktisch zum Einsatz von Uploadfiltern verpflichtet, um Verletzungen des Urheberrechts zu verhindern.

Weitere heute entschiedene Fälle betreffen den Filesharing-Dienst Uploaded, gegen den unter anderem die Verwertungsgesellschaft Gema vorgegangen war. Wie bei Youtube seien die reaktiven Maßnahmen des Anbieters wie Beschwerdeformulare ungenügend, um gegen illegale Inhalte vorzugehen, so der BGH. Auch bei einigen „proaktiven Maßnahmen“ – etwa in Form von Stichwortfiltern beim Download oder manuellen Kontrollen – „bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme“, dass diese nicht ausreichten, so das Gericht.

Zudem bestünden aber noch Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruhe. Das soll Nutzer:innen dazu verleiten, rechtsverletzende Inhalte über die Plattform der Beklagten zu teilen, schreibt das Gericht.

Berufungsgerichte müssen nun auf neuer Grundlage entscheiden

Um eine abschließende Beurteilung handle es sich allerdings nicht, stellt die Pressemitteilung des BGH klar. Die dazu notwendigen Feststellungen müssen nun die Vorinstanzen klären, an die die Verfahren wieder zurückgehen. Dazu zählen auch Details zu Schadenersatz- und Auskunftsansprüchen.

Doch den rechtlichen Rahmen hat der BGH nun neu abgesteckt: Sofern Online-Dienste nicht „neutral“ Inhalte verteilen, illegale Inhalte nicht „unverzüglich“ entfernen oder keine geeigneten technischen Maßnahmen treffen, dann haften sie gegebenenfalls nicht nur als sogenannte Störer, führt das Gericht aus: „Hier tritt nun die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung.“


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