Vor wenigen Monaten verkündete die hessische Generalstaatsanwaltschaft einen spektakulären Deal: Sie verkaufte in einem Drogenverfahren beschlagnahmte Kryptowährungen im Wert von 100 Millionen Euro. Der konkrete Betrag ist aufsehenerregend, das Vorgehen jedoch längst nicht außergewöhnlich: Polizeien der Länder und Bundesbehörden beschlagnahmten und veräußerten in den vergangenen Jahren dutzende Male Kryptogeld.
„Mittlerweile werden in nahezu jedem Ermittlungsverfahren im Bereich der Cybercrime im engeren Sinne Kryptowährungen festgestellt“, sagte ein Sprecher des Bundeskriminalamt (BKA) zu netzpolitik.org. Unter diese Kategorie fallen etwa Ransomware-Erpressungen, bei denen Unbefugte sich Zugang zu einem IT-System verschaffen und dort alle Daten verschlüsseln. Erst gegen ein Krypto-Lösegeld geben die Angreifer:innen die Daten wieder frei. „Aber auch in den Bereichen der Wirtschafts- und Finanzkriminalität ist die Verwendung von Kryptowährungen bereits umfassend belegt“, heißt es vom BKA.
Wie häufig Ermittlungsbehörden inzwischen Bitcoin und Co. sichern, darüber gibt eine bislang nicht öffentliche Statistik Aufschluss. Zugang dazu erhielt netzpolitik.org durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Seit 2017 sammeln die Behörden statistische Daten über die Beschlagnahme von Kryptowährungen. Laut der Statistik, die wir veröffentlichen, wurden von 2017 bis 2020 in 89 Verfahren Coins beschlagnahmt. Sie stammen von insgesamt 96 Personen.
Aufbewahren oder gleich verkaufen?
Der Wert der gesicherten Kryptowährungen: insgesamt 68.104.613 Euro. Das entspricht nach heutigen Kurs 1.850 Bitcoin, jedoch war der Kurs der Währung in den betreffenden Jahren weitaus niedriger. Von welchen Kryptowährungen tatsächlich Coins beschlagnahmt wurden, kann das BKA nicht sagen. Diese Auskunft könnten nur die jeweiligen Staatsanwaltschaften geben, heißt es. Auch liege noch keine Jahresstatistik für 2021 vor. Der spektakuläre Verkauf aus Hessen ist also noch nicht in der Summe enthalten.
Bislang nicht einheitlich geregelt ist die Frage, ob die Behörden Kryptowährungen gleich verkaufen oder für die eventuelle Rückgabe an ihre Eigentümer aufbewahren sollen. Denn Bitcoin, Ethereum und andere gängige Kryptowährungen sind hohen Kursschwankungen unterworfen. Wenn der Staat zu früh oder zu spät verkauft, könnten Millionen Euro an Wert verloren gehen
Generell erlaubt der Paragraph 111p der Strafprozessordnung die Notveräußerung von gepfändeten Sachen, bei denen ein hoher Wertverlust droht. Die Entscheidung über eine Notveräußerung liegt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Einen bundesweit einheitlichen Prozess für die Veräußerung von Kryptowährungen gibt es nicht. Jedes Bundesland ist selbst dafür verantwortlich. In Hessen hat das Land für den Verkauf beschlagnahmter Coins etwa einen Rahmenvertrag mit dem Bankhaus Scheich abgeschlossen. Dieses rechnet mit einer „langfristigen Partnerschaft“ – und guten Geschäften.
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