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Ausweitung bei Staatstrojanern: „Kollateralschäden im Prozessrecht“

Ein Mensch hält ein Smartphone.

Zusammen mit vielen anderen Strafrechtsverschärfungen hat der Bundestag die Paragrafen 86 und 86a des Strafgesetzbuches überarbeitet. Nach der Verkündung im Gesetzblatt ist es nun etwa verboten, Propagandamittel von Organisationen zu verbreiten, die auf der sogenannten EU-Terrorliste stehen. Mit der Novelle werden Ermittlungen mittels Telekommunikationsüberwachung bei diesen Delikten ermöglicht. Diese Neuerung ist kritikwürdig, schon allein weil eine Begründung sowie Diskussion fehlt.

So ist nämlich der Paragraf 86 StGB in Paragraf 100a der Strafprozessordnung (StPO) genannt, der den Straftatenkatalog für Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) definiert. Ermittlungsbehörden dürfen somit Staatstrojaner zur Überwachung der laufenden Kommunikation einsetzen – eine sogenannte Quellen-TKÜ. Der Rechtsausschuss hatte diese Änderung kurzfristig an einen Gesetzentwurf zur Kriminalisierung sogenannter Feindeslisten angehängt.

Bisher betrafen die Paragrafen 86 und 86a explizit verfassungswidrige, in Deutschland verbotene Organisationen. Mit der Neuerung weitet sich diese Liste auch auf andere nicht-verbotene Organisationen wie die Hamas aus, deren Verbot nach dem Vereinsrecht langwierig und juristisch schwierig gewesen wäre. Und damit wären von nun an nicht nur etwa das Zeigen der Hamas-Flagge oder das Verbreiten von deren Propagandamaterial verboten – wer in Zukunft im Verdacht steht, Propagandamaterial für Terrororganisationen verbreitet zu haben, gegen den kann mit einem Staatstrojaner ermittelt werden.

Auf der EU-Terrorliste stehen derzeit 21 Organisationen. Einige dieser Organisationen sind in Deutschland bereits verboten und fielen so unter die alten Paragrafen 86 und 86a des Strafgesetzbuches. Inhalte mussten sich gegen die „freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung“ richten, um als Propagandamittel im Sinne dieser Vorschrift zu gelten. Auch hier kam es zu einer Ausweitung: Fortan sind auch solche Materialien erfasst, die sich „gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation“ richten.

Mögliche Zweckentfremdung 

Martin Heger, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin erklärt gegenüber netzpolitik.org, dass es bei dieser Novellierung wohl weniger darum ginge, Personen für die Verwendung der Hamas-Flagge oder Terrorpropaganda zu bestrafen. Vielmehr werde wohl das Ziel verfolgt, in Zukunft unter Verweis auf den Paragrafen 86a StGB Demonstrationen zu verbieten oder Auflagen zu erlassen. Diese mögliche Zweckentfremdung des Strafrechts hält Heger für problematisch.

Bei der äußerst kurzfristigen Gesetzesänderung scheint nicht diskutiert worden zu sein, dass wegen der Nennung des Paragrafens 86 StGB in Paragrafen 100a StPO eine (Quellen-)TKÜ bei Ermittlungen eingesetzt werden kann. Weder im Entwurf des Rechtsausschusses noch in der Bundestagsdebatte finden sich darauf Hinweise. Heger spricht in Bezug darauf von „Kollateralschäden im Prozessrecht“.

Auf der Liste der Terrororganisationen steht neben der Hamas unter anderem auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die in Deutschland schon verboten ist. Die PKK befindet sich seit vielen Jahren in einem bewaffneten Konflikt mit der Türkei. Mit der vorliegenden Ausweitung des Straftatbestandes auf Inhalte gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates stellt sich die Frage, ob das Auslegen eines Buches des PKK-Anführers Abdullah Öcalan nun reichen könnte, um von der Polizei mittels Quellen-TKÜ überwacht zu werden. Dazu sagt Heger gegenüber netzpolitik.org:

Allein ein Buch von Öcalan reicht nicht. Das Buch muss die Justiz von der ersten bis zur letzten Seite durchgeschaut haben. Die Propaganda, die sich gegen den Staat richtet, zum Beispiel die Türkei, muss eindeutig sein. Wenn man zur Vernichtung aufruft, zu massiven Attacken, Terroranschlägen, erst dann ist es ein Propagandamittel.

Neuer Schnüffelparagraf?

Demnach reicht der Verdacht, es könne sich um ein Propagandamittel handeln, für eine Quellen-TKÜ laut Heger nicht aus. Vielmehr muss die Justiz erst feststellen, dass es sich um ein Propagandamittel im Sinne des Gesetzes handelt, bevor sie die Quellen-TKÜ einsetzen darf. Allerdings sieht auch er die Gefahr, dass vom Ermittlungsinstrument übermäßig Gebrauch gemacht und die Regelung eher zur Überwachung als zur tatsächlichen Aburteilung eingesetzt werden könnte – ähnlich wie der als „Schnüffelparagraf“ bekannte Paragraf 129 StGB.

Des Weiteren würde der Verweis auf die EU-Liste laut Heger dazu führen, dass Paragraf 86 immer wieder novelliert werden müsste. Bei jeder Änderung der Terrorliste auf EU-Ebene müsste das Gesetz geändert werden, um den Verweis zu aktualisieren. Hieraus könnten sich demnach in Zukunft Rechtsunsicherheiten ergeben. Die EU-Terrorliste wurde in den letzten drei Jahren zweimal jährlich aktualisiert.

Nicht nur Heger kritisiert die gesetzliche Schachtelung. Die Bundestagsabgeordnete der Grünen-Fraktion Canan Bayram ließ in der Bundestagsdebatte zu Protokoll geben: Es würde „die Untätigkeit des Bundesinnenministers [kaschiert]“, der viel eher ein „Betätigungsverbot für die Hamas erlassen“ solle. Denn somit seien auch „deren Fahnen verboten und vom Straftatbestand des Vereinsrechts erfasst. Es wären auch die Betätigung und ihre Unterstützung verboten.“

Doch diesen Weg wählten weder Bundesinnenminister Horst Seehofer noch Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Viel eher würde mit einer „bedenkliche[n] Kaskadenverweisung auf die Anlage einer Durchführungsverordnung zu einer EU-Verordnung“ der Rechtsstaat mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot geschwächt, so Bayram weiter.

Der kriminalpolitische Übereifer, der zu solchen Schnellschüssen führt, stößt auch bei Heger auf Kritik. Er fordert, „solche Gesetzesänderungen in Ruhe auszuarbeiten und zu durchdenken und nicht im Eilverfahren an bereits bestehende Gesetzesentwürfe dranzuhängen“.

Lennart Armbrust studiert Jura an der Humboldt-Universität zu Berlin und interessiert sich unter anderem für Datenschutz- und Versammlungsrecht.


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